Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsinhalt: Wir liefern und leisten nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Nachfolgende Regelungen für Lieferungen gelten daher entsprechend auch für sonstige Leistungen. Andere Vertragsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Weitere Vereinbarungen werden ungültig, wenn wir sie nicht innerhalb einer Woche schriftlich bestätigen. Der Liefervertrag soll gelten, auch wenn einzelne Abmachungen nicht wirksam sind. Der Besteller kann Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen.

2. Lieferpflicht: Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig. Wir dürfen vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von der Hergabe von Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht sofort beglichen werden.

3. Lieferfrist: Die angegebene Lieferfrist bestimmt den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach rechtzeitiger Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Fertigungsvoraussetzungen. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht.

4. Preis und Zahlung: Unsere Preise beruhen auf den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Kostenverhältnissen und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer nach dem bei Lieferung geltenden Satz. Die Zahlungsbedingungen, die Bestimmung des für den Auftrag maßgebenden Veredlungs- u. Materialpreises, die Behandlung der Verpackung und die Frachtbelastung werden durch unsere jeweils geltenden Preislisten. Geregelt, die insoweit Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind. Skonto gewähren wir nur nach vorheriger Vereinbarung bei Barzahlung, jedoch nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber. Spesen trägt der Besteller. Gutschrift von Wechseln und Schecks steht unter Vorbehalt der Einlösung. Der Besteller kann nur bei anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlung zurückzuhalten.

5. Gefahrenübergang: Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verläßt, abhol- oder versandbereit gemeldet ist.

6. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Dem Besteller aus Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehende Eigentumsrechte überträgt er uns mit Entgegennahme der Vorbehaltsware. Die Erzeugnisse oder Sachgesamtheit wird er für uns verwahren. Der Besteller darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachen nur unter gleichartigem Eigentumsvorbehalt veräußern und unsere Vorbehaltsrechte nicht durch sonstige Verfügung über die Ware (z.B.Verpfändungen, Sicherheitsübereignung) beeinträchtigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Sämtliche dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt er schon im voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder geht sie in Werklieferung ein, gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf unser Verlangen hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Soweit der Wert dieser Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

7. Zahlungsverzug und Kreditverfall: Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht vereinbarungsgemäß zahlt. Bei Zahlungsverzug werden unsere gesamten Forderungen ungeachtet hereingenommener Wechsel in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Das gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen. Unbeschadet anderer Ansprüche wegen Zahlungsverzug steht uns ab Fälligkeit eine Verzinsung innerer Forderungen in Höhe der Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu. Der Besteller räumt uns an dem zur Ausführung des Auftrages überlassenen Material und an dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder Kreditverfall, sind wir berechtigt, das Pfandmaterial zum Börsenkurswert (Notierung der Londoner Metallbörse), bei Nichtnotierung zum durchschnittlichen deutschen Marktpreis, am Tage des Zahlungsverzuges oder des Kreditverfalls freihändig zu verwerten.

8. Schutzrechte Dritter: Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Besteller Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

9. Abweichungen in Maß, Gewicht und Aufbau: Handelsübliche oder rohstoff- oder fertigungsbedingte Abweichungen in Beschaffenheit, Menge, Gewicht, Abmessung, Aussehen oder Farbe bleiben vorbehalten. Bei blankem Leihmaterial darf in Menge, Gewicht oder Abmessung bis zu 10% abgewichen werden, soweit nicht DIN-Normen entgegenstehen.

10. Gewährleistung

  • a) Der Besteller hat Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware unverzüglich, aber nicht später als 2 Wochen, geltend zu machen. Im übrigen leisten wir Gewähr bei unverzüglich gemeldeter Unbrauchbarkeit der Ware infolge nachgewiesener Material- oder Herstellungsmängel. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.
  • b) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch ungeeignete Anwendung, fehlerhafte oder unsachgemäße Verarbeitung oder Lagerung entstehen.
  • c) Die Gewährleistungsfristen betragen für Leitungen, isolierte Drähte, Kabelsätze und Produkte der Datenübertragungstechnik 1 Jahr nach Lieferung durch Ersatzlieferung.
  • d) Mängel an Leitungen können aufgrund einer Leitungsprüfung nur gerügt werden, wenn vor Verlegungen und innerhalb eines Monats nach Lieferung geprüft worden ist. Spannungsprüfung sind an Stichproben vorzunehmen; die Leitung gilt als ordnungsgemäß, wenn 2/3 der Stichproben zureichende Werte ergaben.
  • e) Bei Starkstromkabeln wird die Auswechslung einer ganzen Fabrikationslänge erst dann vorgenommen, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist in einer Länge bis zu 200m dreimal, bis 300m viermal und über 300m fünfmal infolge zeitlich auseinanderliegenden Ursachen ein Durchschlag auftritt. Jeder Überspannungsschutz, welchen der Besteller mit den Kabeln in Verbindung zu bringen beabsichtigt, muß vorher vom Lieferer als zweckmäßig anerkannt werden.
  • f) Bei Fernmelde- und Hochfrequenzkabeln wird die Auswechslung einer ganzen Fabrikationslänge erst dann vorgenommen, wenn innerhalb der Gewähr- leistungsfrist mehr als 2 Fehler auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind. Ersetzte Ware geht mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
  • g) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
  • h) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung unmöglich ist, verweigert wird oder nicht zugemutet werden kann, so hat der Besteller das Recht, Minderung geltend zu machen; kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so ist der Besteller auch zur Wandlung berechtigt.
  • i) Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr Änderungen oder Reparaturen vom Besteller oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  • j) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Bei Zahlungsverzug und Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern.

11. Haftung: Andere Ansprüche gegen den Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Ersatz von Aufwendungen oder Schadenersatz, insbesondere Mangelfolgeschäden, aus Verschulden bei Vertragsschluß, Eigentumsverletzung, entgangenem Gewinn oder aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus Lieferverhältnissen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist unser Sitz. Der Gerichtsstand bei diesen Lieferverhältnissen ist Mannheim. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers oder Scheck- oder Wechselklagen am Zahlungsort zu klagen.

13. Ergänzende Bedingungen: Soweit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere Auftragsbestätigungen nicht besondere Regelungen treffen, gelten für das Lieferverhältnis die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Standard-Trommeln (Scheibendurchmesser 50- 280cm) für Kabel und Leitungen gehören der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG), Köln und werden dem Besteller nach den Bedingungen der KTG für die Überlassung von Kabeltrommeln zur Verfügung gestellt. Sondertrommeln bleiben unser Eigentum und werden gemäß unseren Bedingungen überlassen. Die in dieser Ziffer erwähnten Bedingungen übermitteln wir auf Anforderung.